Bereits 2019 hat die Europäische Union den Weg zur barrierefreien Informationsgesellschaft beschlossen. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz folgt nun die Umwandlung der EU-Vorgaben in nationales Recht. Was das für Handwerker und die Firmenwebseite bedeutet, beleuchtet der folgende Beitrag.
Ziele und Vorschriften des neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
Beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) geht es in erster Linie um Webseiten und den barrierefreien Zugang für alle Personengruppen. In der Europäischen Union gibt es rund 38 Millionen Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen. Dazu zählen Sehschwächen und ähnliche Probleme, die dafür sorgen, dass die Nutzung von Webseiten erschwert oder teilweise sogar vollständig unmöglich ist.
Die EU hat aus diesem Grund zehn Ziele definiert, um Menschen mit Beeinträchtigungen den freien Zugang zum Internet und den Webseiten zu gewährleisten. Im Mittelpunkt steht der Design-for-All-Standard. Er gibt vor, dass die digitalen Leistungen barrierefrei und somit für alle Menschen gleichermaßen einfach zugänglich sind. Das BFSG bezieht sich dabei nicht nur auf Webseiten. Die Vorgaben gelten auch für Apps, E-Books sowie Hardware wie Smartphones oder Computer. Im Gesetz ist ausführlich aufgelistet, welche Produkte und Dienstleistungen die Vorgaben einhalten müssen.

Dies bezieht sich zum Beispiel auf Bilder und Videoinhalte, die zusätzlich entsprechend den Webstandards mit Texten unterlegt werden müssen. So können auch Menschen mit Beeinträchtigungen identifizieren, welche Inhalte die Webseite anzeigt. Ein weiterer Punkt bezieht sich auf die Bedienbarkeit. Webseiten, die dem BFSG unterliegen, müssen sowohl mit der Tastatur als auch mit einem Screenreader vollständig zu bedienen sein.
Für öffentliche Einrichtungen gelten diese Standards und Vorgaben, die ab 2025 auch für Unternehmen in Kraft treten, bereits seit September 2019. Der Stichtag für die Barrierefreiheitsanforderungen für Betreiber von Webseiten ist der 28. Juni 2025. Die Frist gilt sowohl für neue digitale Produkte und Dienstleistungen als auch für bereits bestehende Angebote.
In diesen Fällen sind Webseiten von Handwerkern von den neuen Vorgaben betroffen
Die Mehrheit der Handwerksunternehmen betreibt heutzutage einen Webauftritt. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft jedoch nicht alle Webseiten, sondern nur ganz bestimmte Arten von digitalen Diensten. Es geht vor allem um Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Wenn also ein Unternehmen digitale Dienste oder Plattformen nutzt, um mit Kunden Geschäfte zu machen, greift das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Ein gutes Beispiel ist ein Online-Shop oder die Webseite eines Handwerkers, über die Kunden Termine vereinbaren können. Nicht unter das BFSG fällt hingegen eine Webseite, auf der sich ein Handwerksbetrieb mit seinen Leistungen präsentiert, ohne den Besuchern direkt die Möglichkeit zum Abschluss eines Geschäfts zu geben.

Dennoch kann es durchaus im Interesse eines Handwerkbetriebs sein, die eigene Webseite barrierefrei zu gestalten, selbst wenn keine Pflicht dazu besteht. Weil ein relevanter Teil der Bevölkerung in der Europäischen Union eine Beeinträchtigung aufweist, lässt sich so eine größere Zielgruppe erreichen.
So wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in der Praxis umgesetzt
Unternehmen, die die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes umsetzen müssen, sollten sich rechtzeitig um die Anpassung der betroffenen Dienste kümmern. Welche Punkte implementiert werden müssen, lässt sich in den Web Content Accessibility Guidelines nachlesen. Dieser internationale Standard stellt die Richtlinien für die barrierefreie Gestaltung von Webseiten auf. Zusätzlich existiert eine Verordnung zur Umsetzung des Barrierefreiheitsgesetzes. Sie ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gibt genauere Auskunft darüber, wie sich die Vorgaben in der Praxis umsetzen lassen.

Es gibt eine Reihe von Optionen, wie Webseitenbetreiber diese Vorgaben für ihre Seite umsetzen können. Eine Vielzahl von Webseiten baut beispielsweise auf einem Content-Management-System wie WordPress auf. Für dieses CMS existieren barrierefreie Themes, die sich über das Administrationsmenü einfach installieren lassen. Damit sind viele Punkte des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erfüllt – beispielsweise die Vorgaben bezüglich Farbschema, Kontrast und Navigation.
Zusätzlich stehen oftmals Plugins zur Verfügung, die ebenfalls die Barrierefreiheit steigern. Sie existieren für viele weitverbreitete CMS wie WooCommerce. Dadurch ist es möglich, barrierefreie Formulare oder interaktive Elemente für die Webseite zu erstellen. Bei bestimmten Punkten sind aber individuelle Arbeiten und Anpassungen unumgänglich. Das betrifft vor allem die Inhalte. Alternativtexte zu Bildern müssen in den HTML-Code der Webseite eingefügt werden. Hier erfolgen ebenfalls Anpassungen, um die Inhalte übersichtlich und leicht verständlich zu gestalten. Das lässt sich beispielsweise mithilfe von Überschriften und Absätzen erreichen.
Webseitenbetreiber haben außerdem Möglichkeiten, zu prüfen, ob die Barrierefreiheit korrekt umgesetzt ist. Tools wie WAVE oder axe kontrollieren die Webseite und erstellen einen Analysebericht. Das hilft ebenfalls bei der Verbesserung. Eine weitere Option ist es, selbst einen Screenreader zu nutzen und so die eigene Webseite auf die Barrierefreiheit zu prüfen.
Was droht bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Ein Verstoß gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist eine ernstzunehmende Angelegenheit. Jedes Bundesland hat eigene Marktüberwachungsbehörden eingerichtet, die für Kontrollen der Unternehmen im eigenen Bereich zuständig sind. Verbraucher haben zudem die Möglichkeit, Webseiten, die gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verstoßen, bei dieser Behörde zu melden. Stellt die Behörde einen Verstoß fest, dann kann sie verschiedene Maßnahmen ergreifen.

Zudem haben Verbände und Einrichtungen, die nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz anerkannt sind, die Möglichkeit, Unternehmen mit nicht konformen elektronischen Diensten abzumahnen. Das kann zu Unterlassungsklagen sowie Schadenersatzforderungen führen. Die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sind also durchaus ernst zu nehmen.