Handwerksunternehmen besitzen in der Regel einen eigenen Fuhrpark. Diese Fahrzeuge, oft Kleintransporter und ähnliche Klassen, dienen dem Transport von Materialien sowie der Anfahrt zu Baustellen oder Kunden. Nicht immer haben die Geschäftsführer jedoch alle Aspekte über die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Haftung im Blick, wenn Mitarbeitende die Fahrzeuge führen. Alles Wissenswerte und Wichtige zum Thema Haftung von Handwerkerfahrzeugen in diesem Beitrag.
Halterhaftung – diese Pflichten haben die Halter von Firmenfahrzeugen
Bei Fahrzeugen gilt es zunächst, die Halterhaftung von der Fahrerhaftung zu unterscheiden. Die Fahrerhaftung tritt immer dann in Kraft, wenn ein eigenes Fehlverhalten beim Führen eines Fahrzeugs vorliegt. Ein gutes Beispiel hierfür ist das schuldhafte Verursachen eines Unfalls. In diesem Fall haftet der Fahrer für Schäden am eigenen sowie fremden Eigentum.
Die Halterhaftung hingegen bezieht sich auf Punkte, auf die der Führer keinen direkten Einfluss hat. In Unternehmen mit eigenem Fuhrpark sieht die Realität so aus, dass Halter und Fahrer verschiedene Personen sind. So ist das Fahrzeug auf das Unternehmen oder sogar den Einzelunternehmer persönlich zugelassen, während der Fahrzeugführer ein Angestellter ist.
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In erster Linie sind dies ganz selbstverständliche Punkte, wie zum Beispiel die Versicherungs- und Steuerpflicht. Der Fahrzeughalter erhält die Steuerbescheide per Post und ist in der Verantwortung, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß versichert ist. Weiter erstreckt sich die Halterhaftung auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. So ist der Halter dafür verantwortlich, das Fahrzeug rechtzeitig zur Hauptuntersuchung zu bringen und alle Mängel abzustellen.
Weiterhin betrifft die Halterhaftung die tägliche Verkehrssicherheit. Dies betrifft auch Anhänger. Finden sich Mängel an den Fahrzeugen, die die allgemeine Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, haftet der Halter. Gute Beispiele hierfür sind Polizeikontrollen an gewerblichen Fahrzeugen, bei denen Reifen mit weniger Profil als vorgeschrieben gefunden werden.
Haftung bei Fehlern und Verkehrsverstößen durch Mitarbeitenden
Die Haftung kann schnell zu einem Streitpunkt werden, wenn es zu Unfällen, Verkehrsverstößen oder Ordnungswidrigkeiten beim Führen des Fahrzeugs kommt. Dies beginnt bereits bei kleinen Bagatellen wie einem falsch abgestellten Fahrzeug. In vielen Fällen bekommt der Fahrzeughalter, also das Handwerksunternehmen oder der Geschäftsführer, den Bußgeldbescheid per Post zugestellt. Das liegt daran, dass falsch geparkte Fahrzeuge oder auch Geschwindigkeitsübertretungen über das Kennzeichen ermittelt werden, und dieses ist verknüpft mit den persönlichen Daten des Halters.

Bei solchen Verstößen ist jedoch der Fahrzeugführer in der Haftung. Gegen den Bescheid kann also Einspruch eingelegt werden, mit der Begründung, dass eine andere Person der Fahrzeugführer war. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, zu dokumentieren, welcher Mitarbeitende zu welchen Zeiten ein bestimmtes Fahrzeug gefahren hat. Auf diese Weise lässt sich einfach feststellen, wer zum betreffenden Zeitpunkt der Fahrzeugführer war und somit haftbar ist. Das ist besonders wichtig bei hohen Geschwindigkeitsübertretungen, die zu Punkten in Flensburg führen.
Eine Besonderheit ist dann in §7 der StVG festgehalten. Dieser Paragraf besagt, dass in Fällen von Personenschäden eine Halterhaftung besteht, wenn diese durch einen unsicheren Zustand des Fahrzeugs verursacht wurden. Gute Beispiele hierfür sind abgefahrene Reifen oder ein mangelhafter Zustand der Bremsen aufgrund fehlender Wartung, die zu einem schweren Verkehrsunfall führen. Aus diesem Grund besteht grundsätzlich die Gefahr, dass das Handwerksunternehmen oder der Eigentümer der Firma im Falle eines Unfalls haftet.
Jeder Betrieb benötigt einen Fuhrparkleiter
Gerade kleinere Handwerksbetriebe übersehen oft den Punkt des Fuhrparkmanagements. Es ist wichtig, einen Fuhrparkleiter zu bestimmen, der für alle Fahrzeuge zuständig ist. Benennt ein Unternehmen keinen Fuhrparkleiter, ist der Inhaber automatisch in dieser Position und somit auch haftbar bei Verstößen im Fuhrpark. Die zentralen Aufgaben des Fuhrparkleiters sind es, die Sicherheit im Fuhrpark zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass nur befugte Personen die Fahrzeuge führen. Außerdem haftet der Fuhrparkleiter für Verstöße, die im Rahmen des Betriebs der Fahrzeuge entstehen. Die Hafterhaltung geht somit vom Unternehmer auf den Fuhrparkleiter über. Aus diesem Grund ist die Position des Fuhrparkleiters mit entsprechend viel Verantwortung verbunden und Handwerker sollten die Übertragung inklusive einer genauen Beschreibung des Aufgabenbereichs auf jeden Fall schriftlich festhalten.

Der Fuhrparkleiter ist zudem nicht nur für die Sicherheit der Fahrzeuge zuständig, sondern auch für die Einhaltung aller sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fuhrparks bestehen. Das betrifft zum Beispiel die komplexen Vorgaben bezüglich der Fahrtenschreiber und Lenkzeiten. In den meisten Fällen legen Handwerker mit den Firmenfahrzeugen nur kurze Strecken zwischen Firmensitz und Arbeitsort zurück. Somit greift die Handwerkerregelung, die Unternehmen von der Pflicht zum Betrieb von Fahrtenschreibern befreit. Dennoch ist hier eine genaue Prüfung notwendig, ob die Handwerkerregelung tatsächlich gilt und bei Bedarf ist eine Nachrüstung der Fahrzeuge durch den Fuhrparkleiter erforderlich. Auf diese Weise stellt der Fuhrparkleiter sicher, dass das Unternehmen allen gesetzlichen Vorgaben nachkommt, aktuelle Änderungen umsetzt und so Situationen vermeiden, die zu einer Haftung oder Strafen führen könnten.
Kontrollen und Informationen – so beugen Handwerksbetriebe vor
Prävention ist das beste Mittel für Handwerksbetriebe, um Situationen zu vermeiden, aus denen Haftungsansprüche entstehen könnten. Hier gibt es eine Reihe von Aufgaben, die sich am besten mithilfe von festen Routinen und Kontrollen abarbeiten lassen.
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Da ist beispielsweise die Führerscheinkontrolle der Mitarbeitenden. Das Unternehmen beziehungsweise der Fuhrparkleiter muss feststellen, dass nur Mitarbeitende mit passender Fahrerlaubnis Zugang zu den Fahrzeugen des Unternehmens erhalten. Dies beinhaltet auch regelmäßige Kontrollen, denn eventuell hat ein Mitarbeitender seinen Führerschein verloren und dem Betrieb diesen Fakt verschwiegen.
Ein weiterer Punkt ist die Fahrerunterweisung nach den Unfallverhütungsvorschriften. Eine solche Unterweisung ist nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes vorgeschrieben und muss mindestens einmal pro Jahr wiederholt werden. In dieser Fahrerunterweisung wird der Umgang mit den Fahrzeugen des Unternehmens thematisiert. Dazu gehört neben allgemeinen Punkten wie der Ladungssicherung auch der technische Umgang spezifisch mit den eigenen Handwerkerfahrzeugen. Besonders wichtig ist es, eine solche Unterweisung auch vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Neue Mitarbeitende müssen so ebenfalls eine Fahrerunterweisung nach den UVV erhalten und so die Eigenschaften der Betriebsfahrzeuge kennenlernen.
Handwerksunternehmen sind zudem gut beraten, ein System für die Abfahrtkontrolle zu etablieren. Bei dieser Fahrzeugprüfung kontrolliert der Fahrer die Sicherheit, Anpassung an die aktuelle Wetterlage und auch die Sicherung der Ladung. Dies lässt sich mit Apps für das Smartphone umsetzen, die gleichzeitig für eine lückenlose Protokollierung sorgen. Auf diese Weise sind Handwerksbetriebe gut gerüstet und können im Zweifelsfall nachweisen, dass die verantwortlichen Personen ihren Pflichten nachgekommen sind.