Nähert sich der Fertigstellungstermin der Bauarbeiten, und sind Aufträge im Verzug, dann spielen Handwerker vielleicht mit dem Gedanken, das Wochenende zu nutzen oder den Arbeitstag zu verlängern. Arbeiten in diesen Zeiten unterliegen jedoch besonderen Regelungen, die Handwerksbetriebe unbedingt kennen sollten, um Ärger zu vermeiden.
Arbeits- und Ruhezeiten: Zu diesen Zeiten ist handwerkliches Arbeiten untersagt

Was die konkreten Arbeitszeiten betrifft, gibt es Unterschiede zwischen den Tagen. Die allgemeine Nachtruhe beginnt jeden Tag um 22 Uhr und endet am darauffolgenden Morgen um 6 oder 7 Uhr. Die Sonn- und Feiertagsruhe gilt hingegen von 0 bis 24 Uhr an diesen Tagen. Beide Regelungen untersagen aber Handwerksbetrieben nicht grundsätzlich die Arbeit, jedoch gelten Einschränkungen bezüglich der Lärmentwicklung.
Arbeiten an Wochenenden sowie Ausnahmeregelungen: Das ist erlaubt
Es gibt einige Ausnahmen von der Regelung, dass Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen. Dies betrifft auch eine Reihe von Handwerksbetrieben. Beispielsweise sind Bäcker grundsätzlich von der Feiertagsschutzverordnung ausgenommen und dürfen an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Gleiches gilt für Betriebe, die Not- und Bereitschaftsdienste leisten. Primär trifft dies auf das Sanitär-, das Heizungs- und das Klimahandwerk zu. Die Begründung ist, dass Arbeiten an Sonn- und Feiertagen erlaubt sind, die sich nicht auf einen Werktag verschieben lassen. Bei einem Wasserrohrbruch in einem Wohnhaus ist es zum Beispiel nicht möglich, die Arbeit aufzuschieben.

Dies könnte zum Beispiel bei einer Straßenbaustelle der Fall sein, die zu Sperrungen oder Verkehrsstaus führt. In jedem Fall ist für solche Szenarien aber eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Ohne sie können Handwerker nicht tätig werden.
Betriebe, die an Sonn- und Feiertagen Dienstleistungen anbieten oder Waren verkaufen möchten, benötigen also eine Genehmigung für die Arbeit. Diese erteilt das zuständige Gewerbeaufsichtsamt auf Antrag. Zur Genehmigung gehört dann die Erlaubnis, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Ausgenommen von den gesetzlichen Einschränkungen sind zudem Chefs und Selbstständige. Sie dürfen grundsätzlich so viel und so lange arbeiten, wie sie es für richtig halten. Eine Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts ist ebenfalls nicht erforderlich. Die Voraussetzung ist, dass die geltenden Regelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzordnung eingehalten werden.
Einschränkungen an Wochenenden, Feiertagen und während der Nacht
Die grundsätzlichen Einschränkungen, was die Tätigkeit betrifft, sind nicht die einzigen Beschränkungen, die an Wochenenden und Feiertagen sowie in der Nacht gelten. Ebenso wichtig ist es, über die Einschränkungen Bescheid zu wissen, was laute Tätigkeiten zu diesen Zeiten angeht. Dies beginnt bei Haus- und Gartenarbeiten, die ruhestörend sind. Solche Arbeiten dürfen montags bis samstags nicht von 20 bis 7 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind solche Tätigkeiten vollständig untersagt. Dementsprechend dürften während Spät- oder Nachtschichten sowie an Feiertagen keinerlei Arbeiten ausgeführt werden, die die Ruhe von Anwohnern stören.

Zu beachten ist weiterhin, dass Städte und Gemeinden das Recht haben, Regelungen abweichend von diesen allgemeinen Gesetzen zu erlassen. Denkbar sind also strengere Vorgaben oder Zeiten, die von den genannten Uhrzeiten abweichen. Handwerksbetriebe sollten sich also über die lokalen Bestimmungen informieren, um auf der sicheren Seite zu sein.
Feiertags- und Nachtzuschläge sowie Ersatzruhetage: Das müssen Arbeitgeber im Handwerk wissen
Handwerksbetriebe, die planen, an Wochenenden, nachts oder an Feiertagen aktiv zu sein, sollten zudem die Regelungen zur Vergütung sowie den Ersatzruhetagen genau kennen. Ersatzruhetage gibt es in Verbindung mit Arbeiten an Sonn- und Feiertagen. Finden an diesen Tagen Tätigkeiten statt, dann muss der Arbeitgeber den Arbeitstag mit einem Ersatzruhetag ausgleichen. Zudem gibt es klare Regelungen, in welchem Zeitraum dieser Ausgleich stattfindet. Bei der Sonntagsarbeit gilt ein Zeitrahmen von acht Wochen, in dem der Arbeitnehmer einen Ersatzruhetag erhält. Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag, und ein Arbeitnehmer wird an einem solchen Tag beschäftigt, dann muss der Ersatzruhetag hingegen innerhalb von zwei Wochen gewährt werden. Unerheblich ist hingegen der Umfang der Beschäftigung am Sonn- oder Feiertag. Arbeitgeber müssen so den Ersatzruhetag auch für die Rufbereitschaft oder den Bereitschaftsdienst gewähren.

- Sonntage sowie Feiertage, die auf einen Sonntag fallen: + 75 Prozent
- Oster- und Pfingstsonntag, 1. Mai, 1. Weihnachtsfeiertag: +200 Prozent
- Andere Feiertage, die nicht auf einen Sonntag fallen: +200 Prozent)
Für die Nachtarbeit ist ein finanzieller Ausgleich ebenfalls verpflichtend. In den meisten Fällen regelt der geltende Manteltarifvertrag der Branche die spezifische Höhe des Zuschlags für die Nachtschicht. Für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent üblich. An Feiertagen sind bis zu 50 Prozent gebräuchlich. Dies trifft auf Heiligabend und die beiden Weihnachtsfeiertage sowie Silvester und den 1. Mai zu. Jedoch kumulieren die Zuschläge nicht, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt.