Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) läuft bereits seit einiger Zeit. Zum 27. August 2024 ist die dritte Stufe der Heizungsförderung freigegeben. Seit diesem Zeitpunkt haben auch Unternehmen Zugang zur Heizungsförderung und können Mittel für Nichtwohngebäude beantragen. Hier gibt es Wissenswertes zur Heizungsförderung für Betriebe.
Diese Bedingungen und Voraussetzungen gelten
Mit der dritten Stufe der Bundesförderung für effiziente Gebäude hat nun eine weitere Gruppe Zugang zu Fördermitteln. Dabei handelt es sich um Einzelunternehmen, Unternehmer anderer Formen sowie Freiberufler. Auch kommunale Betriebe, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige Organisationen sind berechtigt, Anträge auf BEG zu stellen. Ebenfalls ist die Heizungsförderung jetzt für juristische Personen und Wohnungsbaugesellschaften geöffnet.
Die Voraussetzung ist, dass eine alte Heizung vorhanden ist, die fossile Energieträger nutzt. Das sind in erster Linie Öl- und Gasheizungen. Die neue Heizung muss zudem auf erneuerbare Energien setzen. Das umfasst Wärmepumpen, Biomasseheizungen, solarthermische Anlagen, Brennstoffzellenheizungen sowie wasserstofffähige Heizungen und grundsätzlich innovative Heizungstechnik, die auf erneuerbaren Energieträgern beruht. Ebenfalls ist eine Förderung möglich, wenn das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Gebäude, in dem die Heizungsanlage installiert wird, zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Sind diese Punkte erfüllt, dann ist eine Förderung der Heizungssanierung über die BEG möglich.
Die Höhe der potenziellen Förderung
Die Fördermittel setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen. Zusätzlich gibt es eine Obergrenze für die maximal förderfähigen Gesamtkosten. Sie dient als Berechnungsgrundlage und hängt vom Gebäude ab. Die Höhe der Fördermittel ist somit immer vom individuellen Projekt abhängig.

Basis_ Grundförderung von 30& der förderfähigen Gesamtkosten
- weitere Fördermittel für Wärmepumpen und Biomasseheizung mit besonders hoher Effizienz
- zusätzliche Effizienz-Bonus von 5 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten bei besonders effizienten Wärmepumpe )
Biomasseheizungen erhalten einen pauschalen Emissionsminderungszuschlag. Er beträgt 2.500 Euro und lässt sich in Kombination mit besonders effizienten Biomasseheizungen beantragen. Welche Geräte den Effizienz-Bonus erhalten, geht aus der Liste der förderfähigen Wärmepumpen mit Prüf-/Effizienznachweis hervor. Die Liste veröffentlicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf seiner Webseite. Bei Biomasseheizungen gilt ein Emissionsgrenzwert für Staub. Er liegt bei 2,5 Milligramm pro Kubikmeter Abgas, sodass alle mit Holz befeuerten Anlagen, die diesen Grenzwert einhalten, für den zusätzlichen Emissionsminderungszuschlag qualifiziert sind.

Welche Projekte sind förderfähig?

Als Rechenbeispiel kann der Einbau einer Wärmepumpe im Nichtwohngebäude eines Freiberuflers dienen. Die gewählte Wärmepumpe zählt zu den besonders effizienten Geräten und erhält den Effizienz-Bonus. Die Fläche des Nichtwohngebäudes beträgt 300 Quadratmeter. Die Wärmepumpe kostet 65.000 Euro, die Entsorgung der alten Heizung, der Einbau der Wärmepumpe sowie die Baubegleitung weitere 18.000 Euro. Damit liegen die förderfähigen Kosten bei 83.000 Euro.
Der Förderhöchstbetrag liegt bei 90.000 Euro und ergibt sich aus 30.000 Euro Grundförderung plus 200 Euro für jeden Quadratmeter über einer Nettogrundfläche von 150 Quadratmetern. Der Fördersatz beträgt durch die 30 Prozent Grundförderung und die fünf Prozent Effizienz-Bonus insgesamt 35 Prozent. Damit erhält der Freiberufler eine Heizungsförderung nach der BEG von 29.050 Euro.
In einem weiteren Rechenbeispiel entscheidet sich ein Handwerksbetrieb dazu, eine Pelletheizung in der Werkstatt zu installieren. Die Werkstatt hat eine Fläche von 500 Quadratmetern. Die Biomasseheizung hat geringe Staubemissionen von unter 2,5 Milligramm pro Kubikmeter Abgas und qualifiziert sich somit für den Emissionsminderungszuschlag. Auf der Kostenseite stehen 55.000 Euro für die Anschaffung der Pelletheizung sowie insgesamt 40.000 Euro für den Einbau der Heizung sowie die Installation eines unterirdischen Pelletspeichers.
Der maximale Förderbetrag ergibt sich aus der Fläche des Gebäudes und liegt bei 92.000 Euro. Der Fördersatz von 30 Prozent wird also nur auf 92.000 Euro der Kosten angewendet, da nicht die Gesamtkosten von 95.000 Euro förderfähig sind. Daraus ergibt sich eine Heizungsförderung von 27.600 Euro. Der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro wird zusätzlich gewährt, sodass der gesamte Förderbetrag bei 30.100 Euro liegt.
Ergänzungskredit für Unternehmen: So gelingt die Finanzierung

Der KfW-Kredit 523 ist für Maßnahmen in Nichtwohngebäuden vorgesehen. Dadurch sind Kredite ab einem effektiven Jahreszinssatz von 3,55 Prozent und mit einer Laufzeit zwischen fünf und 30 Jahren erhältlich. Die Kreditsumme ist an die Fläche des Gebäudes geknüpft und liegt bei maximal 500 Euro pro Quadratmeter, höchstens jedoch fünf Millionen Euro pro Vorhaben.
Den KfW-Kredit 359 können Einzelunternehmen, Freiberufler, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Wohnungseigentümergemeinschaften und Organisationen für Maßnahmen an Wohngebäuden beantragen. Dabei liegt die maximale Kreditsumme bei 120.000 Euro je Wohneinheit bei einem jährlichen effektiven Zinssatz ab 3,25 Prozent. Die Laufzeit lässt sich in Stufen zwischen vier und 35 Jahren wählen.