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3. Januar 2025  (aktualisiert am 14. November 2025)

Diese Gesetzesänderungen bringt das Jahr 2025 für Handwerksbetriebe mit

von  textbroker | 7 Min. Lesezeit | #Gesetzesänderungen  #Berufsvalidierung  #Bürokratieentlastungsgesetz  #Kleinunternehmerregelung  #Kassensysteme 
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Jedes neue Jahr bringt Veränderungen mit sich; das gilt auch für 2025. Zum Jahreswechsel tritt eine Reihe von Verordnungen und Gesetzesänderungen in Kraft, von denen einige auch Unternehmen und Handwerker betreffen. Es folgt ein Überblick über einige der wichtigsten und interessantesten Änderungen, die ab 2025 geltendes Recht sind.

Berufsvalidierung für langjährige praktische Erfahrung: Chance für Handwerker ohne Abschluss

Bisher war es zwingend erforderlich, einen anerkannten Abschluss zu besitzen, um die dazugehörige Berufsbezeichnung zu tragen. Das ist unter anderem wichtig für die eigene Karriere – beispielsweise die Zulassung zur Meisterprüfung. Ab dem 1. Januar 2025 ändern sich die diesbezüglichen Regeln. So ist es fortan möglich, über den Nachweis langjähriger Erfahrung eine Berufszertifizierung zu erwerben. Dafür gibt es drei zentrale Voraussetzungen.

Ein Mann, der an hinter Tresen in einem Baumarkt steht. Vor ihm ist ein Notebook, eine Telefon und ein Mäpchen mit einem Stift.
Zunächst ist ein Mindestalter von 25 Jahren vorgeschrieben, um die Berufszertifizierung zu erhalten. Dann muss sich die gesammelte Erfahrung weitestgehend mit dem Berufsbild decken. Außerdem muss die in der Praxis erworbene Berufserfahrung mindestens die anderthalbfache Dauer der Regelausbildungszeit betragen.

Die Zertifizierung lässt sich im Rahmen einer Prüfung erwerben. Für Handwerksberufe sind die Handwerkskammern und Innungen zuständig. Dort erfolgt die Prüfung vor den Gesellenprüfungsausschüssen – wie bei der regulären Ausbildungsprüfung auch.

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV: Diese Änderungen sind für das Handwerk relevant

Zu Jahresbeginn 2025 tritt das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie in Kraft. Besonders ein Punkt betrifft alle Handwerksunternehmen und Personen, die unter die Buchführungspflicht fallen. Es geht um die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist, die in § 257 Absatz 1 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs festgelegt ist. Bisher mussten alle Buchungsbelege, die im Handels- oder Steuerrecht relevant sind, zehn Jahre aufbewahrt werden. Diese Frist ist nun auf acht Jahre reduziert. Dazu gehören Rechnungen, Lohnzettel und Kontoauszüge.

Ein Mann der in einem Büro sitzt und auf einer Tastatur tippt. In der rechten Hand befindet sich ein Zettel. Im Hintergrund befinden sich übliche Bürointensilien wie ein Locher und Zettelablagen.
Ebenfalls für eine Entlastung sorgt die Aufhebung der Verpflichtung, Bedingungen für Arbeitsverträge in Schriftform festzuhalten. Ab Anfang 2025 ist es möglich, sie in digitaler Form zu übersenden. Eine qualifizierte digitale Signatur ist ebenfalls nicht erforderlich. Es genügt ein normal unterschriebenes Dokument, das als PDF eingescannt und per E-Mail verschickt wird.

Diese Erleichterung gilt jedoch nicht bei befristeten Arbeitsverträgen sowie Verträgen über Wettbewerbsverbote. Bestimmte Branchen, in denen Schwarzarbeit ein Problem ist, können ebenfalls keine digitalen Arbeitsverträge einsetzen. Dazu zählt die Baubranche. Weitere betroffene Branchen sind die Fleischwirtschaft und die Gebäudereinigung. In diesen Fällen müssen Arbeitsverträge weiterhin in klassischer Schriftform mit Unterschrift erstellt werden.

Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung

Bei der Kleinunternehmerregelung kommt es ab Anfang 2025 zu einer Anpassung der Umsatzgrenzen für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht. Bisher durften die Umsätze maximal 22.000 Euro pro Kalenderjahr betragen, künftig sind es 25.000 Euro. Zusätzlich gilt die Umsatzsteuerbefreiung auch für das laufende Jahr, wenn der zu erwartende Umsatz 100.000 Euro nicht überschreitet. Dies stellt eine deutliche Erhöhung dar. Denn bisher konnte die Kleinunternehmerregelung nur dann für das laufende Kalenderjahr beantragt werden, wenn der zu erwartende Umsatz 50.000 Euro nicht überschritt.

Jedoch bringt die Reform der Kleinunternehmerregelung auch eine Verschärfung mit. Bisher reichte es aus, vor Beginn des Kalenderjahres eine Prognose abzugeben, dass die Umsätze unterhalb der Grenze bleiben. Einmal als Kleinunternehmer eingestuft, änderte sich diese Klassifizierung für das gesamte laufende Jahr nicht mehr. Ab Januar 2025 gilt hingegen, dass die Kleinunternehmerregelung aufgehoben wird, sollte der Umsatz im laufenden Jahr an einem Punkt die Grenze von 100.000 Euro überschreiten.

Dann tritt sofort die Umsatzsteuerpflicht mit allen Konsequenzen in Kraft. Dies gilt jedoch nur für die Umsätze, die ab dem 100.001. Euro erwirtschaftet werden. Die Umsätze des laufenden Jahres, die bis 100.000 Euro erwirtschaftet wurden, sind weiterhin von der Umsatzsteuer befreit.

Elektronisches Mitteilungsverfahren für Kassensysteme ab 2025 verpflichtend

Ein Mann in Handwerkerklamotten hält ein Kartenzahlungsgerät hin. Ein weitere Person bezahlt mit einem Handy.
Für alle Betriebe, die eine elektronische Kasse besitzen, gilt ab dem 1. Januar 2025 eine Meldepflicht. Gegenüber der Finanzbehörde muss angegeben werden, welches elektronische Aufzeichnungssystem im Betrieb zum Einsatz kommt. Die Pflicht erstreckt sich weiterhin auf Waagen mit Kassenfunktion, Wegstreckenzähler und Taxameter. Dies geschieht über eine Meldung des Typs, der Seriennummer sowie der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE).

Bei den Systemen, die in einem Fahrzeug installiert sind, muss zusätzlich das Kennzeichen gemeldet werden. Weiterhin müssen Betriebe die Anzahl der Kassen im Betrieb angeben und eine gesammelte Meldung für alle Systeme absetzen. Ebenfalls muss das Anschaffungsdatum Teil der Meldung sein. Dafür existiert in ELSTER eine EriC-Schnittstelle, die auf das Mitteilungsverfahren vorbereitet ist. Damit ist gleichzeitig die Verbindung zur Steuernummer und dem Namen des Unternehmens gewährleistet.

Die Meldung muss für bereits bestehende Systeme bis spätestens zum 31. Juli 2025 erfolgen. Für alle Kassensysteme, die ab Juli 2025 angeschafft werden, gilt zukünftig eine Frist von einem Monat zur Eintragung. Nimmt ein Betrieb eine Kasse außer Betrieb, dann ist dafür ab 2025 ebenfalls eine Meldung via ELSTER erforderlich. Es müssen das Datum und der Grund für die Außerbetriebnahme angegeben werden. Auch dafür gilt eine Frist von einem Monat ab dem Tag, an dem das Kassensystem erstmals nicht mehr genutzt wurde.

Schrittweise Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Im November 2024 hat die Einführung der neuen Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Sie wird ohne Antrag an alle wirtschaftlich Tätigen vergeben. So erhalten nicht nur Unternehmen, sondern beispielsweise auch Freiberufler eine solche Nummer. Sie findet sich im ELSTER-Postfach und wird zukünftig für steuerliche Erklärungsvordrucke, Anträge, Formulare und mehr benötigt. Die Einführung der einheitlichen Nummer soll bürokratische Abläufe vereinfachen und eine eindeutige Identifizierung erleichtern. Wer bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt, der erhält dagegen keine Wirtschafts-Identifikationsnummer, da beide Nummern identisch sind.

Im Hintergrund einer Person mit einem blauen Hemd, die den rechten Daumen hoch hält. Über dem Daumen ist eine Abbildung eines digitalen Netzwerkes zu sehen, sowie ein Abdruck eines Fingerscans.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer hat neun Stellen und beginnt für wirtschaftlich Tätige mit Sitz in Deutschland mit den Buchstaben DE. Personen mit einer Zweittätigkeit erhalten für jede wirtschaftliche Aktivität eine eigene Wirtschafts-Identifikationsnummer. Sie setzt sich aus der Basisnummer und einem fünfstelligen Anhang zusammen, der mit einem Bindestrich getrennt ist und einfach durchnummeriert wird.

Die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer erfolgt stufenweise. Ab dem dritten Quartal 2025 sollen alle wirtschaftlich Tätigen eine Nummer erhalten haben, ab 2026 erfolgt dann auch die Vergabe der Zweitnummern. Wer keine Nummer erhalten hat oder die Nachricht im ELSTER-Posteingang versehentlich gelöscht hat, der kann über ein Formular auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern eine Erteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer beantragen.
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